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Bundesgesetz über den Personalverleih
Link zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG)
 
SECO Personalverleih

Merkblatt zu den Bestimmungen über den Personalverleih gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) vom 6. Oktober 1989

 

Personalverleih-Bewilligung

Wistar Bewilligung zum Personalverleih grenzüberschreitend

Wistar Bewilligung zum Personalverleih CH

Wistar Bewilligung Arbeitsvermittlung

Bewilligung zum Personalverleih
grenzüberschreitend
Bewilligung zum Personalverleih
Schweiz
Bewilligung zur
Arbeitsvermittlung


Wir bekennen uns zum Personalverleih, dafür bildet die Personalverleih-Bewilligung die Grundlage. Das BECO hat das Recht unsere Akten jederzeit zu prüfen. Damit will das BECO eine korrekte und transparente Geschäftsführung sicherstellen.

 
Grundlage unseres Tuns bildet das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih AVG.
Als Personalverleih gilt, wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter einem Einsatzbetrieb zur Verfügung stellt und
  • der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht behält
  • der Mitarbeiter vorwiegend in den Räumlichkeiten, mit der Infrastruktur und den Vorgaben des Einsatzbetriebes arbeitet
  • der Verleiher kein Projekt-, bzw. GU-Risiko übernimmt.
 
Wenn diese 3 Punkte erfüllt sind, untersteht der Einsatz, die „Dienstleistung“  oder der „Auftrag“ dem AVG. Es ist dabei unwesentlich, wie das Vertragsverhältnis lautet.
 
Der Verleiher benötigt zwingend eine Verleih-Bewilligung!
 
Der Einsatzbetrieb ist gesetzlich verpflichtet diese Bewilligung  von jedem Unternehmen zu verlangen, das Personal gemäss obiger Kurzdefinition zur Verfügung stellt.